Mietpreisbremse in NRW bis 2029 verlängert

Mietpreisbremse in Nordrhein-Westfalen:

Das Land NRW verlängert die Mietpreisbremse bis Ende 2029. Welche Regeln nun gelten und was das für Vermieter, Käufer und Mieter bedeutet, erfahren Sie hier.

NRW verlängert Mietpreisbremse bis Ende 2029

Keine Änderung der Gebietskulisse – 57 Städte und Gemeinden betroffen

Nordrhein-Westfalen verlängert die Geltung der Mietpreisbremse um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 2029. Eine Änderung der bestehenden Gebietskulisse ist damit nicht verbunden.

Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat beschlossen, die bisherige Regelung fortzuführen. Die Mietpreisbremse gilt weiterhin in 57 Städten und Gemeinden in NRW.

Die vorherige Regelung war ursprünglich bis Ende 2025 befristet. Grund dafür war die zeitliche Begrenzung der Ermächtigungsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Juli hat der Bund die Mietpreisbremse bundesweit bis Ende 2029 verlängert und den Ländern ermöglicht, ihre landesrechtlichen Verordnungen entsprechend anzupassen.

Was bedeutet die Mietpreisbremse konkret?

Bei Geltung der Mietpreisbremse darf die Miete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Ausgenommen von der Mietpreisbremse sind:

  • Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 neu gebaut wurden
  • Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung erstmals wieder vermietet werden

Reduzierte Kappungsgrenze für Mieterhöhungen

In den von der Mieterschutzverordnung erfassten Städten und Gemeinden gilt neben der Mietpreisbremse auch eine reduzierte Kappungsgrenze.

Vermieter dürfen die Miete in laufenden Mietverhältnissen:

  • innerhalb von drei Jahren um maximal 15 Prozent erhöhen (statt 20 Prozent)
  • nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus

Die Regelung zur Absenkung der Kappungsgrenze gilt bis zum 28. Februar 2030.

Verlängerte Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Eigentumswohnungen

Darüber hinaus verlängert die Mieterschutzverordnung in den betroffenen Kommunen die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen.

Erwerber dürfen Mietern:

  • erst nach acht Jahren (statt bisher drei Jahre)
  • seit der Veräußerung
  • zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen

Die verlängerte Kündigungssperrfrist gilt ebenfalls bis zum 28. Februar 2030.

Fazit: Mehr Planungssicherheit – aber klare Regeln

Mit der Verlängerung der Mietpreisbremse schafft Nordrhein-Westfalen Rechtssicherheit und Planungsklarheit für Mieter, Vermieter und Käufer.

Insbesondere bei Kauf, Vermietung oder Umwandlung von Wohnraum sollten die geltenden mietrechtlichen Einschränkungen frühzeitig geprüft werden.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung des Einzelfalls empfiehlt sich eine fachliche Beratung.